nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 SchV (Nordrhein-Westfalen) — Verfahrensgebühr

Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von bis zu 2 500 € erhoben.

(2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle durch Beschluß. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

---

Zitiervorschlag: § 12 SchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
