Gesetze / Schiedsstellenverordnung
SchStV§ 4 Teilnahme an Sitzungen
Stand: 10.06.2019
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.