Gesetze / Schiedsstellenverordnung
SchStV§ 3 Abberufung und Amtsniederlegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/3#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/3#abs-2 (2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden oder Vertragsparteien, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/3#abs-3 (3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 455 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 321 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.