Gesetze / Schiedsstellenverordnung

SchStV

§ 3 Abberufung und Amtsniederlegung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/3#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/3#abs-2 (2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden oder Vertragsparteien, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/3#abs-3 (3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 entsprechend.

§ 2 § 4