Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
SchSiMeistPrVAnlage 2 (zu § 7 Abs. 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 441 - 442;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
MUSTER
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit"
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ...................... in ..........................................
hat am .......................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit" vom
26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen 1)
bestanden:
Note
I. Grundlegende Qualifikationen .................
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ...........
Betriebswirtschaftliches Handeln ...........
Zusammenarbeit im Betrieb ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6
im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen .............
1. Integrative, schriftliche
Situationsaufgaben im Punkte
Handlungsbereich Schutz- und
Sicherheitstechnik ...........
Handlungsbereich Organisation ...........
Handlungsbereich Führung und
Personal ...........
2. Situationsbezogenes Fachgespräch
im Handlungsbereich ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6
im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
durch die Prüfung am .......................... in
.......................... vor ............................... erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)
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1) Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen"
und "Handlungsspezifische Qualifikationen" werden jeweils aus dem
arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.
Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ....................
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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23.07.2010 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960 720)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.