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# Anlage 2 SchSiMeistPrV — (zu § 7 Abs. 5)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 441 - 442; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) MUSTER ............................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit" Herr/Frau ..................................................................... geboren am ...................... in .......................................... hat am .......................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit" vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen 1) bestanden: Note I. Grundlegende Qualifikationen ................. Prüfungsbereiche: Punkte Rechtsbewusstes Handeln ........... Betriebswirtschaftliches Handeln ........... Zusammenarbeit im Betrieb ........... (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) Note II. Handlungsspezifische Qualifikationen ............. 1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im Punkte Handlungsbereich Schutz- und Sicherheitstechnik ........... Handlungsbereich Organisation ........... Handlungsbereich Führung und Personal ........... 2. Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich ............ (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .......................... in .......................... vor ............................... erbracht. Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2). Datum .......................................... Unterschrift(en) ............................... (Siegel der zuständigen Stelle) ----- 1) Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" werden jeweils aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet. Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ....................

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Zitiervorschlag: Anlage 2 SchSiMeistPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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