Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1010

BGBl. 2010 I S. 1010 · 81.322 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 1010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1010

                                            Dritte Verordnung
                            zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

                                                       Vom 23. Juli 2010


   Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,
von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:

                                                             Artikel 1
                                        Änderung der IT-Fortbildungsverordnung
  Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17
       genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten nach einem der Profile
       der Anlage 5 oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.“
2. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 1547),“ die Wörter „zuletzt geändert durch
   die Verordnung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
   ordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist“ ersetzt.
3. Nach der Anlage 4 wird die folgende Anlage 5 angefügt:
  „Anlage 5
  (zu § 2 Absatz 2)
                                        Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung
                      Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung
                      zur Prüfung der operativen Professionals erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der
                      beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruf-
                      lichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten opera-
                      tiven Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in
                      den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen
                      dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieb-
                      lichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen,
                      in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des
                      Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
                      Profilgruppe Software und Solution Developer
                       1. Digital Media Developer (Entwickler Digitale Medien und Entwicklerin Digitale Me-
                          dien),
                       2. IT Solution Developer (Lösungsentwickler und Lösungsentwicklerin),
                       3. IT Tester (IT-Tester und IT-Testerin),
                       4. Software Developer (Softwareentwickler und Softwareentwicklerin);
                      Profilgruppe Customer Advisor
                       5. IT Sales Advisor (IT-Vertriebsbeauftragter und IT-Vertriebsbeauftragte),
                       6. IT Service Advisor (IT-Kundenbetreuer und IT-Kundenbetreuerin),
                       7. IT Trainer (IT-Trainer und IT-Trainerin);
                      Profilgruppe Administrator
                       8. IT Administrator (IT-Administrator und IT-Administratorin);
                      Profilgruppe Coordinator
                       9. IT Project Coordinator (IT-Projektkoordinator und IT-Projektkoordinatorin),
                      10. IT Quality Management Coordinator (IT-Qualitätssicherungskoordinator und IT-
                          Qualitätssicherungskoordinatorin),
                      11. IT Security Coordinator (IT-Sicherheitskoordinator und IT-Sicherheitskoordinatorin);

BGBl. 2010, Seite 1011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1011

                Profilgruppe Technician
                12. Component Developer (Komponentenentwickler und Komponentenentwicklerin),
                13. Industrial IT Systems Technician (Industriesystemtechniker und Industriesystem-
                    technikerin),
                14. Security Technician (Sicherheitstechniker und Sicherheitstechnikerin).

                               Profilgruppe Software und Solution Developer
1.   Digital Media Developer (Entwickler Digitale Medien und Entwicklerin
     Digitale Medien)
1.1 Arbeitsgebiet:
     Digital Media Developer begleiten die vollständige Entwicklung vom Entwurf bis zur Übergabe an den
     Auftraggeber. Sie entwickeln Lösungen, die entsprechend der Anforderungen der Auftraggeber die erfor-
     derliche Anwendungsfunktionalität aufweisen und letztendlich dem Nutzen der Anwender dienen. Die Ent-
     wicklung bezieht sich weniger auf technisches Entwickeln, wie bei klassischer Softwareentwicklung, son-
     dern eher auf die konzeptionelle und kreative Umsetzung von Interfaces und Designs. Digital Media
     Developer liefern den konzeptionellen und kreativen Rahmen für die Umsetzung der Multimedia-Anwen-
     dungen und arbeiten im Team an deren Produktion. Zusätzlich arbeiten sie bei der technischen Umsetzung
     in verantwortungsvoller Position mit.
1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
     Erstellen eines Gesamtkonzepts für die Multimedia-Anwendung
     – Klären des Auftrags mit dem Auftraggeber oder Projektleiter,
     – Erarbeiten eines Gestaltungs- und Funktionskonzepts,
     – Mitarbeiten beim Design-Entwurf,
     – Abstimmen der Konzepte oder Entwürfe mit dem Auftraggeber oder Projektleiter,
     – Festlegen der Medienformate;
     Planen und Vorbereiten der Realisierung
     – Schätzen der Aufwände,
     – Abstimmen des Projekts mit internen Beteiligten,
     – Überprüfen der internen Ressourcen,
     – Einholen von Angeboten für extern zu erbringende Dienstleistungen,
     – Bewerten und Auswählen der Angebote,
     – Mitarbeiten bei der Angebotserstellung,
     – Mitarbeiten bei der Projektplanung,
     – Präsentieren des Projektplans und des Angebots beim Auftraggeber,
     – Analysieren benötigter Hard- und Software,
     – Veranlassen der Beschaffung von zusätzlichen Komponenten,
     – Analysieren benötigter Kompetenzen und Fähigkeiten;
     Erstellen der Funktionalitäten der Multimedia-Anwendung
     – Umsetzen der Gestaltungskonzeption,
     – Mitarbeiten bei der Umsetzung der Anwendungsfunktionalität,
     – Organisieren und Durchführen von Usability-Tests,
     – Anpassen bestehender Medienformate,
     – Erstellen von Medien,
     – Integrieren von Content in die Medien,
     – Präsentieren der Medien beim Auftraggeber,
     – Integrieren der Medien in die Multimedia-Anwendung;
     Testen der Multimedia-Anwendung im Betrieb
     – Mitwirken bei der Erstellung des Testplans,
     – Vorbereiten der Funktionstests,
     – Mitwirken beim Test der Multimedia-Anwendung unter Realbedingungen,
     – Organisieren und Durchführen der Fehlerbeseitigung,
     – Durchführen der Abnahme gemeinsam mit dem Kunden;
     Einführen der Multimedia-Anwendung beim Auftraggeber
     – Mitwirken bei der Erstellung oder Implementation der Installationsversion,

BGBl. 2010, Seite 1012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1012

       – Erweitern des Testplans um Installationstests,
       – Übertragen oder Installieren der Multimedia-Anwendung auf das oder dem Zielsystem,
       – Mitwirken beim Test der Multimedia-Anwendung unter Realbedingungen,
       – Zusammenstellen der Gesamtdokumentation,
       – Mitarbeiten beim Erstellen von Kundendokumentation und Schulungsunterlagen,
       – Übergeben der Multimedia-Anwendung,
       – Einweisen der Nutzer in die Multimedia-Anwendung;
  1.3 Berufliche Befähigungen:
       – Lernbereitschaft,
       – Eigenverantwortung,
       – Selbstmanagement,
       – Kommunikationsfähigkeit,
       – Kooperationsfähigkeit,
       – Teamfähigkeit,
       – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
       – Analytische Fähigkeiten,
       – Beurteilungsvermögen,
       – Entscheidungsfähigkeit,
       – Ergebnisorientiertes Handeln,
       – Fachübergreifende Kenntnisse,
       – Folgebewusstsein,
       – Gewissenhaftigkeit,
       – Konfliktlösungsfähigkeit,
       – Konzeptionsstärke,
       – Marktkenntnisse,
       – Projektmanagement,
       – Sprachgewandtheit,
       – Systematisch-methodisches Vorgehen;
  1.4 Nachweis der Qualifikationen:
       Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
       Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
       Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
  2.   IT Solution Developer (Lösungsentwickler und Lösungsentwicklerin)
  2.1 Arbeitsgebiet:
       IT Solution Developer sind in der Lage die spezifischen Anforderungen aus den jeweiligen Anwendungs-
       gebieten und die Besonderheiten zur Umsetzung der Anforderungen miteinander zu verknüpfen und kön-
       nen durch Informationstechnologie eine Lösung erarbeiten. Sie realisieren IT-Lösungen oder begleiten die
       vollständige Realisierung von IT-Lösungen, beginnend mit dem Ermitteln der fachlichen Anforderungen bis
       zur Übergabe an den Auftraggeber. Die Realisierung einer IT-Lösung kann ebenfalls das Erneuern oder
       Erweitern einer vorhandenen IT-Infrastruktur beinhalten. IT Solution Developer entwickeln die Lösung so
       weit als möglich mit dem Kunden gemeinsam, um dessen Anforderungen und Bedürfnissen technisch und
       sachlich angemessen gerecht zu werden. IT Solution Developer realisieren eine IT-Lösung ergebnisorien-
       tiert in definierten Schritten von der Anforderungsabstimmung über die Entwicklung bis zu deren Einfüh-
       rung.
  2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
       Konzipieren der fachlichen Lösung
       – Identifizieren und Beschreiben der betroffenen (Geschäfts-)Prozesse,
       – Identifizieren und Beschreiben des Handlungsbedarfs,
       – Identifizieren und Beschreiben von Rollen und Verantwortlichkeiten,
       – Ermitteln der fachlichen Anforderungen,
       – Ermitteln der Rahmenbedingungen,
       – Ermitteln fachlicher Risiken,
       – Gewichten und Bewerten der fachlichen Anforderungen,

BGBl. 2010, Seite 1013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1013

    – Erstellen fachlicher Lösungsansätze,
    – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
    – Vorstellen und Diskutieren des Aufschlags für das Fachkonzept mit dem Auftraggeber;
    Konzipieren der technischen Lösung
    – Prüfen der funktionalen und technischen Machbarkeit,
    – Prüfen und Einbeziehen insbesondere von beachtenden Standards, Normen, Qualitätsanforderungen,
    – Überführen der fachlichen Anforderungen in technische Anforderungen,
    – Bewerten der technischen Anforderungen auf technische Risiken,
    – Prüfen möglicher technischer Lösungsvarianten,
    – Prüfen von Standardlösungen und -komponenten auf Einsetzbarkeit,
    – Schätzen von Aufwänden und Kosten für die Varianten,
    – Planen des Projekts,
    – Bewerten der Projektrisiken, Planen des Testens und der Validierung, einschließlich der Betaphase,
    – Einholen, Bewerten und Bearbeiten von Angeboten,
    – Bewerten der Funktionalität der Standardlösungen oder -komponenten, bezogen auf das technische
      Konzept,
    – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
    – Präsentieren der Varianten beim Entscheider;
    Realisieren der Lösung
    – Planen der technischen Umsetzung der Lösung im Detail,
    – Definieren der organisatorischen und infrastrukturellen Anforderungen für die Umsetzung,
    – Sicherstellen der Testbarkeit der Lösung,
    – Planen des Änderungsmanagements, des Supports und der Wartung der Lösung,
    – Mitwirken bei der detaillierten Projektplanung,
    – Begleiten der technischen Umsetzung,
    – Schätzen von Aufwänden und Kosten für die Varianten,
    – Validieren der Lösung,
    – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
    – Dokumentieren der Lösung;
    Ausliefern der Lösung
    – Mitwirken bei der Einweisung und Schulung der Nutzer,
    – Integrieren der Lösung in die Zielumgebung,
    – Durchführen der Betaphase in der Zielumgebung,
    – Beheben von Mängeln und Optimieren der Lösung,
    – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
    – Übergeben der Lösung an den Kunden/Auftraggeber;
2.3 Berufliche Befähigungen:
    – Lernbereitschaft,
    – Eigenverantwortung,
    – Selbstmanagement,
    – Ergebnisorientiertes Handeln,
    – Gewissenhaftigkeit,
    – Kommunikationsfähigkeit,
    – Kooperationsfähigkeit,
    – Teamfähigkeit,
    – Analytische Fähigkeiten,
    – Beurteilungsvermögen,
    – Fachübergreifende Kenntnisse,
    – Folgebewusstsein,
    – Konzeptionsstärke,
    – Systematisch-methodisches Vorgehen,

BGBl. 2010, Seite 1014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1014

       – Entscheidungsfähigkeit,
       – Akquisitionsstärke,
       – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
       – Problemlösungsfähigkeit,
       – Sprachgewandtheit,
       – Marktkenntnisse,
       – Projektmanagement,
       – Konfliktlösungsfähigkeit,
       – Belastbarkeit,
       – Entscheidungsfähigkeit,
       – Lehrfähigkeit;
  2.4 Nachweis der Qualifikationen:
       Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
       Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
       Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
  3.   I T Te s t e r ( I T- Te s t e r u n d I T- Te s t e r i n )
  3.1 Arbeitsgebiet:
       IT Tester begleiten und unterstützen den Entwicklungsprozess in enger Zusammenarbeit mit Kunden und
       den Spezialisten aus den Bereichen Systemanalyse, Systementwicklung und Produktion. Zur Testgestal-
       tung gehören der Entwurf und die Definition von Teststrategien, Testdaten, Testfällen und Testszenarien,
       die Planung und das Design von Testumgebungen, die Entwicklung von Tests sowie die Erstellung von
       automatisierten Testabläufen. Die Testdurchführung umfasst manuelle wie automatisierte Tests inklusive
       der entsprechenden Protokollierung. Dazu gehören Test- und Fehlerprotokolle, die Konfiguration, die Do-
       kumentation und die Wartung von Testumgebungen.
  3.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
       Planen der Tests
       – Zusammenstellen der notwendigen Unterlagen,
       – Mitwirken beim Festlegen von Umfang und Art der Testdokumentation,
       – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
       – Festlegen der Testobjekte,
       – Ableiten der Testziele,
       – Mitwirken beim Festlegen der Teststrategie,
       – Abschätzen von Testumfang und Testrisiken,
       – Erstellen von Testphasenplan und Testterminplan,
       – Planen der Ressourcen,
       – Beschreiben der Testumgebung,
       – Auswählen von Testwerkzeugen;
       Erstellen des Testdesigns
       – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
       – Analysieren der Testobjekte,
       – Spezifizieren der Testfälle,
       – Spezifizieren der Testdaten,
       – Abstimmen des Testdesigns mit Verantwortlichen;
       Vorbereiten der Tests
       – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
       – Erstellen der Testumgebung,
       – Beschaffen der Testdaten,
       – Erstellen von Testszenarien,
       – Vorbereiten von Testrahmen und Testskripten,
       – Abstimmen der Testszenarien mit den Verantwortlichen;
       Durchführen der Tests
       – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
       – Erfassen der Testobjekte,

BGBl. 2010, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1015

     – Durchführen der Tests,
     – Auswerten der Testergebnisse,
     – Analysieren der Abweichungen,
     – Mitwirken bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen,
     – Prüfen auf Erreichen der Testendekriterien;
     Abschließen der Tests
     – Mitwirken bei der Erstellung des Testberichts,
     – Vervollständigen der Dokumentation der Tests,
     – Übergeben der Testdokumentation an den Projektleiter,
     – Übergeben der Testmittel an die Wartung,
     – Analysieren und Dokumentieren der Erfahrungen aus dem Testprojekt;
3.3 Berufliche Befähigungen:
     – Lernbereitschaft,
     – Eigenverantwortung,
     – Selbstmanagement,
     – Systematisch-methodisches Vorgehen,
     – Kommunikationsfähigkeit,
     – Kooperationsfähigkeit,
     – Teamfähigkeit,
     – Analytische Fähigkeiten,
     – Belastbarkeit,
     – Beurteilungsvermögen,
     – Folgebewusstsein,
     – Gewissenhaftigkeit,
     – Problemlösungsfähigkeit;
3.4 Nachweis der Qualifikationen:
     Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
     Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
     Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
4.   Software Developer (Softwareentwickler und Softwareentwicklerin)
4.1 Arbeitsgebiet:
     Software Developer setzen einen Systementwurf in funktionsfähige, integrierbare Komponenten um. Dabei
     können Software Developer auf bestimmte Anwendungen, Funktionalitäten oder Bereiche spezialisiert
     sein. Software Developer spezifizieren Komponenten und definieren Schnittstellen. Sie entwerfen Algorith-
     men, definieren Datenstrukturen und setzen Programme in höhere Programmiersprachen, in der Regel mit
     Hilfe entsprechender Tools, um. Sie konzipieren und implementieren Datenbanken, erstellen auf der Ebene
     der Komponenten Testspezifikationen, Testdaten und Testumgebungen und führen die Tests durch.
4.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
     Überprüfen und Erweitern des Systementwurfs
     – Überprüfen und Abstimmen von Anforderungsdefinition und Systementwurf,
     – Zerlegen des Systementwurfs in Komponenten,
     – Präsentieren des Systementwurfs und Anforderungsdefinition beim Entscheider;
     Vorbereiten der technischen Umsetzung
     – Mitwirken bei der Projektplanung,
     – Planen der technischen Umsetzung der Komponenten,
     – Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung,
     – Mitwirken bei der Festlegung des Entwicklungsrahmens,
     – Prüfen und Auswählen von Fertigprodukten,
     – Bewerten und Auswählen existierender Standards;
     Festlegen der Schnittstellen
     – Konzipieren der erforderlichen Schnittstellen,
     – Mitwirken bei der Konzeption der Systemintegration,

BGBl. 2010, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1016

       – Mitwirken bei der Konzeption der Systemtests,
       – Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;
       Implementieren und Testen der Komponenten
       – Definieren von zu erstellenden Komponenten,
       – Verfeinern der Entwürfe der Komponenten,
       – Abstimmen der internen Schnittstellen und Datenformate,
       – Ableiten von Testdaten und Testszenarien für Komponententests,
       – Implementieren von Testprogrammen für Komponententests,
       – Implementieren der Komponentenspezifikation,
       – Durchführen von Komponententests,
       – Dokumentieren der Entwicklung,
       – Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;
       Vorbereiten der Integration
       – Vorbereiten der Integration,
       – Mitwirken bei Systemintegration und Systemtests,
       – Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;
       Übergeben und Einführen des Systems
       – Mitwirken bei der Vorbereitung der Installation in Betriebsumgebung,
       – Mitarbeiten beim Erstellen von Dokumentation und Schulungsmaterialien,
       – Begleiten der Installation und der Abnahmetests,
       – Mitwirken bei technischen Einweisungen;
  4.3 Berufliche Befähigungen:
       – Lernbereitschaft,
       – Eigenverantwortung,
       – Selbstmanagement,
       – Analytische Fähigkeiten,
       – Belastbarkeit,
       – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
       – Folgebewusstsein,
       – Gewissenhaftigkeit,
       – Konzeptionsstärke,
       – Problemlösungsfähigkeit,
       – Ergebnisorientiertes Handeln,
       – Systematisch-methodisches Vorgehen,
       – Kommunikationsfähigkeit,
       – Kooperationsfähigkeit,
       – Teamfähigkeit,
       – Eigenverantwortung,
       – Lernbereitschaft,
       – Selbstmanagement;
  4.4 Nachweis der Qualifikationen:
       Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
       Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
       Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

                                                 Profilgruppe Customer Advisor
  5.   I T S a l e s A d v i s o r ( I T- V e r t r i e b s b e a u f t r a g t e r u n d I T- V e r t r i e b s b e a u f t r a g t e )
  5.1 Arbeitsgebiet:
       IT Sales Advisor stehen den Kunden als kontinuierlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Neben dem Ver-
       trieb von Standardprodukten gehört die Erstellung komplexer Dienstleistungsangebote zu den Aufgaben
       der IT Sales Advisor. Insbesondere versuchen sie, Kunden für die Produkte und Dienstleistungen des
       Unternehmens zu gewinnen. Sie pflegen und betreuen den Kundenstamm des Unternehmens und halten
       die entsprechenden Daten auf dem aktuellen Stand. Sämtliche Aktivitäten der IT Sales Advisor sind auf

BGBl. 2010, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017

    das Erreichen der Absatz- und Umsatzziele ausgerichtet. Dazu streben sie eine hohe Kundenzufriedenheit
    und nachhaltige Kundenbindung an. Sie sind damit für die Sicherstellung eines individuellen Beziehungs-
    managements verantwortlich.
5.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
    Akquirieren von Interessenten
     – Mitwirken bei der Festlegung von Vertriebszielen und Vermarktungsstrategie,
     – Identifizieren von Interessenten und Verkaufspotentialen,
     – Herstellen von Kontakten,
     – Präsentieren des Unternehmens und seiner Angebote,
     – Durchführen von weiteren Akquisitionsmaßnahmen,
     – Dokumentieren der Anforderungen und Wünsche;
    Gewinnen von Kunden und Abschließen von Verträgen
     – Erheben der detaillierten Anforderungen und Wünsche des Kunden,
     – Abstimmen des Projekts mit internen Beteiligten,
     – Erarbeiten des individuellen Konzepts,
     – Kalkulieren der Aufwände und Kosten,
     – Prüfen möglicher Erweiterungen des Portfolios,
     – Einholen von Angeboten für extern zu erbringende Dienstleistungen (oder Zukaufteile),
     – Erstellen des Angebots,
     – Präsentieren des Angebots beim internen Entscheider,
     – Präsentieren des Angebots beim Interessenten,
     – Erstellen des Vertragsentwurfs,
     – Führen von Vertragsverhandlungen,
     – Übergeben des Projekts an Leistungserbringer;
    Pflegen des Kundenstamms und der Kundenbindung
     – Überprüfen der Aktualität sämtlicher kundenrelevanter Daten,
     – Kundenstammdaten modifizieren,
     – Kontaktieren und Informieren der Bestandskunden laut Vertriebsstrategie,
     – Überprüfen der Kundenzufriedenheit,
     – Einholen von Kundenfeedback;
    Anpassen der Vertriebstätigkeit
     – Mitwirken bei der Ausgestaltung der Vertriebsprozesse,
     – Mitwirken bei der Auswahl der Vertriebspartner,
     – Überprüfen der Konformität von Vertriebspartnern und Vertriebsprozessen mit Vertriebszielen und -stra-
       tegie,
     – Vorstellen der Vorschläge beim Entscheider;
5.3 Berufliche Befähigungen:
     – Lernbereitschaft,
     – Eigenverantwortung,
     – Selbstmanagement,
     – Akquisitionsstärke,
     – Belastbarkeit,
     – Fächerübergreifende Kenntnisse,
     – Konzeptionsstärke,
     – Problemlösungsfähigkeit,
     – Analytische Fähigkeiten,
     – Beurteilungsvermögen,
     – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
     – Entscheidungsfähigkeit,
     – Ergebnisorientiertes Handeln,
     – Ganzheitliches Denken,
     – Gewissenhaftigkeit,

BGBl. 2010, Seite 1018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1018

       – Kommunikationsfähigkeit,
       – Marktkenntnisse,
       – Planungsverhalten,
       – Sprachgewandtheit,
       – Systematisch-methodisches Vorgehen,
       – Teamfähigkeit;
  5.4 Nachweis der Qualifikationen:
       Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
       Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
       Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
  6.   I T S e r v i c e A d v i s o r ( I T- K u n d e n b e t r e u e r u n d I T- K u n d e n b e t r e u e r i n )
  6.1 Arbeitsgebiet:
       IT Service Advisor können sowohl bei externen Dienstleistern oder Anbietern als auch firmenintern in
       größeren Rechenzentren oder Support-Centern tätig sein. Ihre Aufgabe sind Service beziehungsweise
       Supportleistungen auf höheren Leveln (2nd Level Support oder höher). IT Service Advisor leisten techni-
       schen Service für komplexe SW- oder HW-Produkte wie für IT-Systeme oder -Netze. In der Regel sind sie
       auf bestimmte Produkte oder Systeme spezialisiert. Der Service beinhaltet sowohl das reaktive Beheben
       komplexer Störungen und Probleme als auch die proaktive Überwachung und Wartung von Produkten und
       Lösungen, um Engpässe oder potentielle Fehlerquellen früh zu erkennen und entsprechende Maßnahmen
       zu ergreifen.
  6.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
       Beheben von Störungen und Problemen
       – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente und Dokumentationen,
       – Klassifizieren der Störung und Prüfen des Störungsmusters,
       – Priorisieren der Störung,
       – Analysieren der Störung,
       – Einrichten des Workarounds,
       – Überprüfen der Funktion des Workarounds,
       – Ausarbeiten einer möglichen Lösung,
       – Planen der Umsetzung der Lösung,
       – Erproben der Lösung,
       – Entscheiden über weiteres Vorgehen,
       – Wiederherstellen des Services,
       – Deaktivieren des Workarounds,
       – Beheben der Störung,
       – Überprüfen der Funktion des Services;
       Prüfen und Weiterentwickeln des Services
       – Erstellen von Berichten,
       – Abstimmten des Berichts mit dem Kunden,
       – Aktualisieren der einschlägigen Unterlagen,
       – Überprüfen der Verfügbarkeit der Services,
       – Auswerten der Verfügbarkeit der Services,
       – Überprüfen der Kapazitäten,
       – Analysieren der Kapazitätsdaten,
       – Analysieren von Störungen, Lösungen und Anforderungen,
       – Konkretisieren des Änderungsbedarfs,
       – Anfertigen von Prognosen,
       – Analysieren von Trends und Risiken,
       – Entscheiden über das weitere Vorgehen,
       – Erarbeiten eines Änderungsvorschlags für das SLA (Service Level Agreement),
       – Präsentieren der SLA-Änderung bei Entscheidern,
       – Entwerfen der Service Spezifikation,
       – Prüfen der technischen Realisierbarkeit,

BGBl. 2010, Seite 1019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1019

     – Abschätzen der Aufwände und Kosten,
     – Planen der Umsetzung,
     – Koordinieren der Umsetzung;
6.3 Berufliche Befähigungen:
     – Lernbereitschaft,
     – Eigenverantwortung,
     – Selbstmanagement,
     – Analytische Fähigkeiten,
     – Beurteilungsvermögen,
     – Systematisch-methodisches Vorgehen,
     – Problemlösefähigkeit,
     – Entscheidungsfähigkeit,
     – Fachübergreifende Kenntnisse,
     – Kommunikationsfähigkeit,
     – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
     – Belastbarkeit,
     – Konfliktlösungsfähigkeit,
     – Folgebewusstsein;
6.4 Nachweis der Qualifikationen:
     Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
     Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
     Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
7.   I T T r a i n e r ( I T- T r a i n e r u n d I T- T r a i n e r i n )
7.1 Arbeitsgebiet:
     IT Trainer realisieren Qualifizierungen zur Vermittlung von IT-Inhalten an beliebige Zielgruppen oder von frei
     wählbaren Inhalten (zum Beispiel kaufmännische Inhalte mit speziellem Fokus auf den Vertrieb von IT-
     Produkten oder IT-Dienstleistungen), die für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Informationstechnologie
     relevant sind. IT Trainer sind in der Lage, Lernprozesse qualifiziert zu steuern und zu begleiten. Zur Kon-
     zeption von Qualifizierungen ermitteln IT Trainer Ziele, Anforderungen und Rahmenbedingungen und wäh-
     len in Abstimmung mit den Verantwortlichen oder Entscheidern geeignete Methoden zur Vermittlung der
     Inhalte aus. Sie empfehlen Verbesserungsmöglichkeiten anhand von Auswertungen von durchgeführten
     Qualifizierungen.
7.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
     Analysieren des Qualifizierungsbedarfs
     – Ermitteln und Beschreiben der Anforderungen,
     – Ermitteln möglicher Ziele der Qualifizierung,
     – Ermitteln und Beschreiben der betroffenen Rollen und Verantwortlichkeiten,
     – Ermitteln und Beschreiben der betroffenen Aufgaben, Arbeitsprozesse und Einsatzgebiete,
     – Ermitteln von Rahmenbedingungen,
     – Ermitteln des Ausbildungsniveaus der möglichen Teilnehmer,
     – Dokumentieren der Arbeitsergebnisse;
     Planen der Umsetzung der Qualifizierung
     – Konzipieren der Qualifizierung,
     – Schätzen der Aufwände für die Qualifizierung,
     – Mitarbeiten bei der Angebotserstellung,
     – Präsentieren von Aufwandsschätzung und Grobkonzept bei Verantwortlichen oder Entscheidern,
     – Detailliertes Konzipieren und Vorbereiten der Qualifizierung,
     – Planen der Qualifizierung,
     – Planen der Qualitätssicherungsmaßnahmen der Qualifizierung;
     Realisieren der Qualifizierung – Begleiten von Lernprozessen
     – Vorbereiten der Qualifizierung,
     – Initiieren von Gruppenprozessen,
     – Realisieren der Qualifizierung,

BGBl. 2010, Seite 1020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1020

       – Unterstützen von selbstorganisierten und selbstverantworteten Lernprozessen,
       – Unterstützen der Teilnehmer beim Identifizieren ihrer (erweiterter) Kompetenzen,
       – Vorbereiten der Teilnehmer auf Prüfungen,
       – Sichern des Transfers der Lerninhalte in die Praxis,
       – Reflektieren des eigenen Handelns im Verlauf der Qualifizierung;
       Nachbereiten der Qualifizierung
       – Durchführen eines Ziel-Ergebnis-Vergleichs,
       – Reflektieren der gesamten Qualifizierung,
       – Auswerten der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen,
       – Identifizieren und Beschreiben von Verbesserungsmöglichkeiten der Qualifizierung;
  7.3 Berufliche Befähigungen:
       – Lernbereitschaft,
       – Eigenverantwortung,
       – Selbstmanagement,
       – Beurteilungsvermögen,
       – Systematisch-methodisches Vorgehen,
       – Lehrfähigkeit,
       – Kommunikationsfähigkeit,
       – Akquisitionsstärke,
       – Analytische Fähigkeiten,
       – Belastbarkeit,
       – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
       – Entscheidungsfähigkeit,
       – Ergebnisorientiertes Handeln,
       – Fachübergreifende Kenntnisse,
       – Folgebewusstsein,
       – Konfliktlösungsfähigkeit,
       – Kooperationsfähigkeit,
       – Offenheit für Veränderungen,
       – Problemlösungsfähigkeit,
       – Projektmanagement,
       – Sprachgewandtheit,
       – Teamfähigkeit;
  7.4 Nachweis der Qualifikationen:
       Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
       Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
       Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

                                                    Profilgruppe Administrator
  8.   I T A d m i n i s t r a t o r ( I T- A d m i n i s t r a t o r u n d I T- A d m i n i s t r a t o r i n )
  8.1 Arbeitsgebiet:
       IT Administratoren analysieren und bewerten den internen und externen Datenverkehr, kontrollieren und
       analysieren Datendurchsatz und Fehlerrate. Ebenso analysieren und bewerten sie den Bedarf an Soft- und
       Hardware, Systemen und IT-Infrastruktur (zum Beispiel Netzwerke), planen entsprechende Beschaffungen,
       installieren und konfigurieren IT-Systeme und ihre Komponenten. Sie organisieren den Betrieb von IT-Sys-
       temen, einschließlich automatischer Updates und Backups sowie den Benutzersupport. Sie analysieren
       Probleme, isolieren und beheben fehlerhafte Zustände und erarbeiten proaktiv Richtlinien und Verfahren für
       den störungsfreien Betrieb. Sie erarbeiten neue technische Konzepte für den Systembetrieb und entwi-
       ckeln die Systeme unter Beachtung der Auswirkungen der Veränderungen bedarfsgerecht und wirtschaft-
       lich weiter. IT Administratoren setzen auch Sicherheitsmaßnahmen um und sichern den Systembetrieb
       gegen Angriffe von außen und von innen.
  8.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
       Überwachen des Systembetriebs
       – Durchführen der initialen Bereitstellung,

BGBl. 2010, Seite 1021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1021

    – Durchführen kontinuierlicher Überwachung,
    – Analysieren von Störungen, Lösungen und Anforderungen,
    – Identifizieren möglicher Probleme,
    – Planen des Reportings,
    – Erstellen regelmäßiger Reports,
    – Informieren betroffener Personen oder Stellen,
    – Klassifizieren der Störung und Prüfen des Störungsmusters,
    – Priorisieren der Störung,
    – Analysieren der Störung,
    – Ausarbeiten einer möglichen Lösung,
    – Einrichten des Workarounds,
    – Beheben der Störung,
    – Durchführen von Tests,
    – Weitergeben der Änderungsanforderung an Change Management,
    – Dokumentieren der Störung;
    Durchführen von Änderungen
    – Analysieren der Anforderungen,
    – Planen der Durchführung,
    – Einholen der Durchführungsfreigabe,
    – Erstellen einer Prozessdokumentation,
    – Informieren betroffener Personen oder Stellen,
    – Planen des benötigten Ziel-Release,
    – Schätzen der Aufwände,
    – Entwickeln der Komponenten,
    – Beschaffen der erforderlichen Komponenten,
    – Erstellen und Konfigurieren des Release,
    – Testen des Release,
    – Integrieren des Release in den Produktivbetrieb,
    – Testen der Funktion des Release im Produktivbetrieb,
    – Dokumentieren des Release und der Konfigurationsänderungen;
    Umsetzen und Überwachen von IT-Sicherheitsmaßnahmen
    – Mitwirken bei der Planung der Umsetzung des Sicherheitskonzepts,
    – Umsetzen der technischen Sicherheitsmaßnahmen,
    – Durchführen kontinuierlicher Kontrollen,
    – Bewerten des Prüfergebnisses,
    – Prüfen der Sicherheitsmaßnahmen auf mögliche Verbesserungen,
    – Dokumentieren und Kommunizieren des Verbesserungsbedarfs,
    – Informieren betroffener Personen oder Stellen,
    – Erstellen einer Prozessdokumentation;
    Unterstützen von Benutzern
    – Annehmen von Anfragen,
    – Prüfen und Klassifizieren der Anfragen,
    – Einweisen von Benutzern,
    – Unterstützen von Benutzern,
    – Beraten von Mitarbeitern der Fachabteilungen,
    – Dokumentieren der Unterstützungsleistungen;
8.3 Berufliche Befähigungen:
    – Lernbereitschaft,
    – Eigenverantwortung,
    – Selbstmanagement,
    – Analytische Fähigkeiten,

BGBl. 2010, Seite 1022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1022

       – Beurteilungsvermögen,
       – Systematisch-methodisches Vorgehen,
       – Kommunikationsfähigkeit,
       – Gewissenhaftigkeit,
       – Belastbarkeit,
       – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
       – Entscheidungsfähigkeit,
       – Konfliktlösungsfähigkeit,
       – Konzeptionsstärke,
       – Kooperationsfähigkeit,
       – Planungsverhalten,
       – Problemlösungsfähigkeit,
       – Sprachgewandtheit,
       – Teamfähigkeit;
  8.4 Nachweis der Qualifikationen:
       Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
       Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
       Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

                                                     Profilgruppe Coordinator
  9.   I T P r o j e c t C o o r d i n a t o r ( I T- P r o j e k t k o o r d i n a t o r u n d I T- P r o j e k t k o o r d i n a t o r i n )
  9.1 Arbeitsgebiet:
       IT Project Coordinator steuern und überwachen die Anforderungen, Rahmenbedingungen und Verläufe von
       IT-Projekten. IT Project Coordinator arbeiten mit Spezialisten aus den beteiligten Bereichen, Nutzern und
       Auftraggebern zusammen, entwickeln Ziel- und Sollvorgaben und steuern deren Erreichung, lösen auftre-
       tende Konflikte, analysieren und behandeln potenzielle Risiken mit angemessenen Maßnahmen. Sie steu-
       ern technologische und personelle Ressourcen so, dass die Projektergebnisse anforderungsgerecht, das
       heißt qualitätsgerecht, zeitgerecht und im geplanten Budgetrahmen erreicht werden. Sie sorgen für leis-
       tungsfördernde Arbeitsbedingungen für die Projektmitarbeiter. IT Project Coordinator pflegen eine ange-
       messene Beziehung zum Auftraggeber und halten gegenüber der Geschäftsführung oder einem Lenkungs-
       ausschuss die Projektergebnisse transparent. IT Project Coordinator haben im Projektteam eine Vorbild-
       und Steuerungsfunktion.
  9.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
       Vorbereiten des Projekts
       – Mitwirken bei der Prüfung der Machbarkeit,
       – Einholen der Freigabe vom Entscheider,
       – Koordinieren der Anforderungsanalyse,
       – Koordinieren der Erstellung des Fachkonzepts,
       – Analysieren von Umfeld und Stakeholderinteressen,
       – Analysieren der Projektrisiken,
       – Festhalten der Rahmenbedingungen für das Projekt,
       – Identifizieren der kritischen Erfolgsfaktoren,
       – Schätzen der Aufwände und Kosten,
       – Erstellen eines vorläufigen Phasen- und Terminplans,
       – Präsentieren des Projekts beim Entscheider,
       – Zusammenstellen des Projektteams,
       – Durchführen eines internen Kick-Offs;
       Planen des Projekts
       – Planen der Projekphasen und Projektstruktur,
       – Auswerten der Stakeholder- und Umfeldanalyse,
       – Einrichten des Risikomanagements,
       – Planen der Einsatzmittel und Ressourcen,
       – Beschreiben der Arbeitspakete,
       – Schätzen der Aufwände je Arbeitspaket,

BGBl. 2010, Seite 1023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1023

      – Erstellen des Ablauf- und Terminplans,
      – Erstellen der Kostenplanung,
      – Präsentieren der Projektplanung beim Entscheider,
      – Aufsetzen des Berichtswesens;
      Durchführen des Projekts
      – Einrichten des Projektcontrollings,
      – Verteilen von Arbeitsaufträgen,
      – Betreuen der Projektmitarbeiter und -mitarbeiterinnen,
      – Steuern und Absichern der Projektdurchführung,
      – Feststellen der Projektkosten,
      – Prüfen der Risikosituation,
      – Ermitteln der Projektfortschritte,
      – Bewerten der Projektsituation,
      – Prüfen der Zielerreichungskriterien,
      – Festlegen von Steuerungsmaßnahmen,
      – Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente;
      Abschließen des Projekts
      – Begleiten der Übergabe und Abnahme,
      – Auswerten des Projekts,
      – Auflösen von Projektteam und Projektinfrastruktur,
      – Vervollständigen der Dokumentation,
      – Erstellen des Projektabschlussberichts,
      – Übergeben des Abschlussberichts an den Auftraggeber;
9.3 Berufliche Befähigungen:
      – Lernbereitschaft,
      – Eigenverantwortung,
      – Selbstmanagement,
      – Kommunikationsfähigkeit,
      – Belastbarkeit,
      – Beurteilungsvermögen,
      – Fachübergreifende Kenntnisse,
      – Analytische Fähigkeiten,
      – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
      – Entscheidungsfähigkeit,
      – Ergebnisorientiertes Handeln,
      – Folgebewusstsein,
      – Konfliktlösungsfähigkeit,
      – Kooperationsfähigkeit,
      – Planungsverhalten,
      – Problemlösungsfähigkeit,
      – Systematisch-methodisches Vorgehen,
      – Teamfähigkeit;
9.4 Nachweis der Qualifikationen:
      Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
      Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
      Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
10. I T Q u a l i t y M a n a g e m e n t C o o r d i n a t o r ( I T- Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s k o o r d i n a t o r
    u n d I T- Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s k o o r d i n a t o r i n )
10.1 Arbeitsgebiet:
      IT Quality Management Coordinator wenden vorhandene Qualitätsmanagementsysteme (QMS) an und
      entwickeln diese weiter. Falls notwendig, begleiten sie die Einführung von QMS. IT Quality Management
      Coordinator begleiten die Umsetzung des Unternehmensleitbildes im Hinblick auf Qualitätsziele und

BGBl. 2010, Seite 1024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1024

       -politik, überwachen ihre Einhaltung sowie die Konformität des QMS zu den zugrunde liegenden Rahmen-
       werken (insbesondere ITIL, Spice, ISO 9001, ISO 20000). Dabei halten sie Ergebnisse fest und erarbeiten
       bei Abweichungen entsprechende Korrekturmaßnahmen. Sie unterstützen die oberste Leitung bei der
       Weiterentwicklung der Qualitätsstrategie und -politik sowie bei der Schaffung von Qualitätsbewusstsein
       bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  10.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
       Aufrechterhalten und Weiterentwickeln eines Qualitätsmanagementsystems
       – Mitarbeiten bei der Planung und Durchführung interner Audits,
       – Koordinieren der Entwicklung von konkreten Maßnahmen inklusive Kennzahlen zur Qualitätsverbesse-
         rung,
       – Verfolgen der Durchführung der Qualitätsverbesserungsmaßnahmen,
       – Überprüfen der Wirksamkeit der Qualitätsverbesserungsmaßnahmen anhand von Kennzahlen,
       – Erstellen von Nachweisen zur Wirksamkeit des QM-Systems,
       – Bewerten der Wirksamkeit und Notwendigkeit weiterer Qualitätsverbesserungsmaßnahmen,
       – Unterstützen der obersten Leitung bei der Überprüfung und Aktualisierung der Qualitätsstrategie und
         -politik,
       – Unterstützen der relevanten Personen bei der Entwicklung der Qualitätsziele,
       – Informieren der Mitarbeiter über aktuelle Qualitätsziele,
       – Koordinieren der Entwicklung von Maßnahmen inklusive Kennzahlen zur Umsetzung der Qualitätsziele,
       – Koordinieren der Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsziele,
       – Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der Qualitätsziele anhand von Kennzahlen,
       – Bewerten der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der Qualitätsziele,
       – Koordinieren und Pflegen der gesamten Qualitätsdokumentation,
       – Berichten der Ergebnisse an die oberste Leitung;
       Durchführen von QM-Aktivitäten bei IT-Projekten
       – Anwenden der Leitlinien des QMS auf ein konkretes Projekt,
       – Betreuen von Reviews im Verlauf von IT-Projekten,
       – Begleiten der Spezifikation in Bezug auf die Einhaltung der Leitlinien,
       – Begleiten der leitlinienkonformen Umsetzung der Spezifikation (des IT-Projekts),
       – Begleiten der Testplanung,
       – Begleiten der Testdurchführung,
       – Koordinieren der Dokumentation der QM-Aktivitäten für IT-Projekte,
       – Durchführen eines abschließenden Reviews mit dem Kunden für IT-Projekte,
       – Durchführen eines projektinternen Reviews,
       – Koordination der Überprüfung der Leitlinien anhand der Lessons Learned;
  10.3 Berufliche Befähigungen:
       – Lernbereitschaft,
       – Eigenverantwortung,
       – Selbstmanagement,
       – Systematisch-methodisches Vorgehen,
       – Kommunikationsfähigkeit,
       – Kooperationsfähigkeit,
       – Folgebewusstsein,
       – Gewissenhaftigkeit,
       – Beurteilungsvermögen,
       – Planungsverhalten,
       – Teamfähigkeit,
       – Problemlösungsfähigkeit,
       – Konfliktlösungsfähigkeit;

BGBl. 2010, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1025

10.4 Nachweis der Qualifikationen:
      Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
      Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
      Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
11. I T S e c u r i t y C o o r d i n a t o r ( I T- S i c h e r h e i t s k o o r d i n a t o r u n d I T- S i c h e r h e i t s -
    koordinatorin)
11.1 Arbeitsgebiet:
      IT Security Coordinator beraten und unterstützen Unternehmensleitung, Partner und Kunden hinsichtlich
      der IT-Sicherheit von kritischen Geschäftsprozessen. Sie arbeiten an der Erstellung der IT-Sicherheits-
      policy mit und konzipieren angemessene Sicherheitslösungen entsprechend den geltenden technischen
      Standards, Gesetzen und anderen Vorschriften. IT Security Coordinator analysieren IT-Risiken und
      Schwachstellen, erstellen organisatorische und technische Sicherheitskonzepte gemeinsam mit den zu-
      ständigen Fachkräften und erarbeiten Richtlinien und Vorschriften zur Informationssicherheit. Sie realisie-
      ren IT-Sicherheitsmaßnahmen und entwickeln unter Berücksichtigung neuer Produkte und Verfahren sowie
      der wirtschaftlichen Gegebenheiten risikomindernde Maßnahmen und Sicherheitsverfahren und führen sie
      ein. Sie sorgen für die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter.
11.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
      Aufrechterhalten der IT-Sicherheit
      – Erstellen regelmäßiger Managementreports zur aktuellen Sicherheitslage,
      – Überprüfen von Funktionalität und Aktualität von Sicherheitsprozessen und -maßnahmen,
      – Mitwirken bei der Planung und Einrichtung neuer IT-Services,
      – Untersuchen von Sicherheitsvorfällen,
      – Durchführen der Risikobewertung,
      – Erstellen von Sofortinformationen an das Management,
      – Anpassen von Aufgaben, Arbeitsabläufen, Hilfsmitteln, Regeln,
      – Durchführen von Funktionsprüfungen;
      Erstellen eines IT-Sicherheitskonzepts
      – Ableiten der Schutzziele,
      – Abstimmen der Schutzziele mit Entscheidern,
      – Prüfen des Erreichens der Schutzziele,
      – Planen von Schutzmaßnahmen für nicht erreichte Schutzziele,
      – Ermitteln der Umsetzungsgrade der Schutzmaßnahmen,
      – Dokumentieren von Schutzzielen, Prüfergebnissen und Maßnahmenplan,
      – Präsentieren des Maßnahmenplans bei Entscheidern;
      Umsetzen des IT-Sicherheitskonzepts
      – Planen der Umsetzung des Sicherheitskonzepts,
      – Schätzen der Aufwände für die Umsetzung,
      – Erarbeiten notwendiger konkreter Maßnahmen und Änderungen,
      – Aufstellen von Regeln und Verhaltensempfehlungen,
      – Erstellen von Hilfsmitteln,
      – Begleiten der Umsetzung der konkreten Maßnahmen und Änderungen,
      – Planen und Durchführen von Sensibilisierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter,
      – Planen und Organisieren von Schulungen für die Mitarbeiter,
      – Überprüfen der korrekten Umsetzung der Maßnahmen,
      – Dokumentieren der Umsetzung,
      – Durchführen von Funktions- und Wirksamkeitsprüfungen,
      – Erstellen eins Managementreports zur IT-Sicherheit;
      Mitwirken bei der Aktualisierung der IT-Sicherheitspolicy
      – Dokumentieren der Hintergrundinformationen für den Änderungsvorschlag,
      – Mitwirken beim Identifizieren kritischer Geschäftsprozesse und zugehöriger Unternehmenswerte,
      – Mitwirken beim Identifizieren und Bewerten der Risiken,
      – Mitwirken beim Erstellen des Änderungsvorschlags für die IT-Sicherheitspolicy,
      – Mitwirken beim Abstimmen des Änderungsvorschlags mit den Entscheidern;

BGBl. 2010, Seite 1026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1026

  11.3 Berufliche Befähigungen:
       – Lernbereitschaft,
       – Eigenverantwortung,
       – Selbstmanagement,
       – Analytische Fähigkeiten,
       – Folgebewusstsein,
       – Konfliktlösungsfähigkeit,
       – Planungsverhalten,
       – Sprachgewandtheit,
       – Systematisch-methodisches Vorgehen,
       – Kommunikationsfähigkeit,
       – Beurteilungsvermögen,
       – Ergebnisorientiertes Handeln,
       – Gewissenhaftigkeit,
       – Teamfähigkeit;
  11.4 Nachweis der Qualifikationen:
       Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
       Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
       Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

                                               Profilgruppe Technician
  12. C o m p o n e n t   Developer           (Komponentenentwickler           und     Komponentenent-
      wicklerin)
  12.1 Arbeitsgebiet:
       Component Developer analysieren geforderte Funktionalitäten für Hardwarekomponenten und Geräte, er-
       fassen und bewerten technische Bedingungen und Standards sowie technische Umgebungen. Sie über-
       prüfen technische Voraussetzungen für Systeme, beraten betriebsinterne und externe Kunden hinsichtlich
       der technischen Realisierbarkeit der Konzepte und verständigen sich über technische Lösungen. Zu ihren
       Aufgaben gehört die Projektplanung der einzelnen Projektschritte des Entwicklungsprojekts. Sie arbeiten
       kooperativ in heterogenen Teams. Component Developer konzipieren und realisieren Hardwarelösungen
       sowohl für diskrete als auch für eingebettete Systeme und erstellen hardwarenahe Software. Sie lösen
       Schnittstellenprobleme, programmieren Schnittstellen und binden diese in Systeme ein. Sie testen Hard-
       und integrierte Softwarekomponenten im Labor und unterstützen bei Integration und Test im jeweiligen
       Zielsystem, analysieren und strukturieren dabei auftretende technische Probleme. Component Developer
       erstellen technische Dokumentationen und Betriebsanleitungen. Sie wirken bei der Erstellung von Produk-
       tionsunterlagen für die Serienproduktion der entwickelten Hardwarekomponenten mit. Sie analysieren und
       strukturieren technische Probleme und leisten Support.
  12.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
       Change Management
       – Verhandeln mit Kunden,
       – Erarbeiten der Anforderungsdefinitionen,
       – Beschreiben der Schaltung,
       – Erstellen einer Testspezifikation,
       – Prüfen und Optimieren des Entwurfs,
       – Layouting und Routing,
       – Herstellen der Platine für den Prototypen,
       – Beschaffen der Bauteile,
       – Erstellen der systemnahen und der Test-Software,
       – Bauen der Testhardware,
       – Programmieren der Bauteile,
       – Iteratives Inbetriebnehmen und Testen der Baugruppen,
       – Unterstützen bei Integration und Test des Prototypen im Zielsystem,
       – Erstellen der Nutzer- und Produktionsunterlagen,
       – Übergeben der Komponente;

BGBl. 2010, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027

12.3 Berufliche Befähigungen:
      – Lernbereitschaft,
      – Eigenverantwortung,
      – Selbstmanagement,
      – Kommunikationsfähigkeit,
      – Teamfähigkeit,
      – Kooperationsfähigkeit,
      – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
      – Sprachgewandtheit,
      – Lehrfähigkeit,
      – Ergebnisorientiertes Handeln,
      – Gewissenhaftigkeit,
      – Belastbarkeit,
      – Analytische Fähigkeiten,
      – Systematisch-methodisches Vorgehen,
      – Beurteilungsvermögen,
      – Entscheidungsfähigkeit,
      – Konzeptionsstärke,
      – Problemlösungsfähigkeit,
      – Fachübergreifende Kenntnisse,
      – Folgebewusstsein,
      – Planungsverhalten;
12.4 Nachweis der Qualifikationen:
      Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
      Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
      Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
13. I n d u s t r i a l I T S y s t e m s Te c h n i c i a n ( I n d u s t r i e s y s t e m t e c h n i k e r u n d I n d u s t r i e -
    systemtechnikerin)
13.1 Arbeitsgebiet:
      Industrial IT Systems Technician analysieren Produktionsumgebungen, Energie- und Materialflüsse, Pro-
      zessabläufe, vorhandene Automatisierungs- und Leitsysteme, technische Bedingungen und Standards
      sowie Technologie- und Prozess-Schemen. Auf dieser Basis konzipieren sie Automatisierungs- und Leit-
      systeme. Sie kommunizieren die technischen Voraussetzungen für diese Automatisierungskonzepte und
      beraten betriebsinterne sowie externe Kunden hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der Konzepte.
      Sie planen und managen selbstständige Teilprojekte sowie die Durchführung einzelner Projektschritte.
      Zudem arbeiten sie kooperativ in Teams (auch firmenübergreifenden). Sie lösen Schnittstellenprobleme
      bei heterogenen Systemen unterschiedlicher Hierarchiestufen und konfigurieren und parametrieren Feld-
      bussysteme, Prozessleitsysteme, Steuerungen, Automatisierungs- und Robotersysteme. Sie erstellen
      Richtlinien und Betriebsanweisungen für die Handhabung der Automatisierungs- und Prozessleitsysteme
      sowie Sicherheitskonzepte für Störungen und Havarie-Situationen. Sie weisen das Betriebspersonal ein
      und schulen es. Industrial IT Systems Technician analysieren und strukturieren technische Probleme bei
      Störungen und sind für ihre Behebung zuständig. Sie sind auch in der Wartung und Instandhaltung tätig.
13.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
      Change Management
      – Analysieren der Anforderungen,
      – Programmieren der Simulationen der Systementwürfe,
      – Testen der Simulationen, Vergleichen mit den Anforderungen,
      – Koppeln der Komponenten und Bussysteme,
      – Programmieren des Prototyps,
      – Testen des Prototyps nach Anforderungen,
      – Durchführen von spezifizierten Entwicklungstests,
      – Zusammenbauen der Komponenten,
      – Koppeln der Komponenten und der Bussysteme,
      – Programmieren der Materialfluss-Steuerung,

BGBl. 2010, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028

        – Programmieren der Energiefluss-Steuerung,
        – Errichten des QM-Systems, auch der Schnittstellen,
        – Programmieren der Transportprozesse,
        – Programmieren der Produktionshilfsprozesse,
        – Programmieren der Arbeitsprozesse,
        – Zusammenführen aller Komponenten und Software installieren,
        – Einweisen der Instandhalter und Steuerungstechniker,
        – Durchführen der Einlaufphase: Prozessbegleitung und Parametrierung;
        Überwachungen
        – Beobachten und Vergleichen von System und Simulation,
        – Einpflegen von neuen Produkten oder Programmen,
        – Fehler beseitigen,
        – Vornehmen von Optimierungen,
        – Ändern anpassungsbedürftiger Komponenten beziehungsweise Prozesse;
  13.3 Berufliche Befähigungen:
        – Lernbereitschaft,
        – Eigenverantwortung,
        – Selbstmanagement,
        – Kommunikationsfähigkeit,
        – Teamfähigkeit,
        – Kooperationsfähigkeit,
        – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
        – Sprachgewandtheit,
        – Lehrfähigkeit,
        – Ergebnisorientiertes Handeln,
        – Gewissenhaftigkeit,
        – Belastbarkeit,
        – Analytische Fähigkeiten,
        – Systematisch-methodisches Vorgehen,
        – Beurteilungsvermögen,
        – Entscheidungsfähigkeit,
        – Konzeptionsstärke,
        – Problemlösungsfähigkeit,
        – Fachübergreifende Kenntnisse,
        – Folgebewusstsein,
        – Planungsverhalten;
  13.4 Nachweis der Qualifikationen:
        Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
        Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
        Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
  14. S e c u r i t y Te c h n i c i a n ( S i c h e r h e i t s t e c h n i k e r u n d S i c h e r h e i t s t e c h n i k e r i n )
  14.1 Arbeitsgebiet:
        Security Technician sind für die physische Sicherheit von Unternehmen und Organisationen zuständig,
        erarbeiten und implementieren die dazu nötigen technischen Systeme. Sie erstellen Sicherheitsrichtlinien
        für die Liegenschaften des Auftraggebers und beraten und unterstützen den Kunden bei der Erstellung
        dieser Richtlinien. Sie verantworten die Umsetzung der Richtlinien. Security Technician projektieren und
        implementieren Sicherheitsmaßnahmen als Teilaufgabe des Facility-Managements und passen sie an. Sie
        passen Sicherheitslösungen den Erfordernissen der IT-Infrastruktur an und integrieren sie in die IT-Infra-
        struktur und das IT-Systemmanagement. Sie berücksichtigen gesetzliche Vorschriften sowie einschlägige
        Empfehlungen und Richtlinien. Security Technician klassifizieren Anlagen entsprechend VdS. Sie gewähr-
        leisten den Grundschutz für Räumlichkeiten laut BSI-Grundschutzhandbuch. Sie konzipieren die Sicher-
        heitsumgebung und bauen sie auf.

BGBl. 2010, Seite 1029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1029

14.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
    Aufbau einer Sicherheitsanlage
     – Erfassen des Ist-Zustandes,
     – Ermitteln des Schutzbedarfs,
     – Ausarbeiten des Sicherheitskonzepts,
     – Verifizieren mit den Partnern,
     – Entwickeln von technischen Lösungen,
     – Definieren und Einbinden von Schnittstellen für ein Integrationsvorhaben,
     – Planen der technischen Umsetzung,
     – Planen der Projektdurchführung,
     – Abstimmen mit Betroffenen,
     – Beschaffen der Komponenten,
     – Erwirken von Baufreiheit und Zugangsmöglichkeiten,
     – Einweisen und Führen der Rohinstallation,
     – Einweisen und Führen der Feininstallation,
     – Überwachen der Baudurchführung,
     – Inbetriebnehmen der Sicherheitsanlage,
     – Unterstützen der Integration in bestehende Systeme,
     – Durchführen des Pilotbetriebs der Gesamtanlage,
     – Mitwirken bei der externen Abnahme,
     – Schulen der Mitarbeiter des Nutzers,
     – Einweisen von Kunden und Partnern,
     – Erstellen der Dokumentation,
     – Abnehmen der Sicherheitsanlage durch den Kunden,
     – Beseitigen verbleibender Mängel und Restleistungen;
14.3 Berufliche Befähigungen:
     – Lernbereitschaft,
     – Eigenverantwortung,
     – Selbstmanagement,
     – Kommunikationsfähigkeit,
     – Teamfähigkeit,
     – Kooperationsfähigkeit,
     – Konfliktlösungsfähigkeit,
     – Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
     – Sprachgewandtheit,
     – Ergebnisorientiertes Handeln,
     – Belastbarkeit,
     – Gewissenhaftigkeit,
     – Analytische Fähigkeiten,
     – Systematisch-methodisches Vorgehen,
     – Beurteilungsvermögen,
     – Problemlösungsfähigkeit,
     – Folgebewusstsein,
     – Planungsverhalten,
     – Projektmanagement;
14.4 Nachweis der Qualifikationen:
    Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
    Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
    Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.“

BGBl. 2010, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
                           Artikel 2
            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
      Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 13
der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach
      eine mindestens einjährige Berufspraxis“ gestri-
      chen.
   b) In Nummer 2 wird das Wort „zweijährige“ durch
      das Wort „einjährige“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“ durch
      das Wort „vierjährige“ersetzt.

2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009
   (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 2 der
   Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-
   setzt.

                           Artikel 3
            Änderung der Verordnung
  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-
meisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560), die
durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die durch Arti-
   kel 5 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I

   S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3
   der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“
   ersetzt.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „die durch Artikel 5 der Verordnung

      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden
      durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 der
      Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“
      ersetzt.

   b) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter
      angefügt:
       „Weitere Prüfungsleistung
       Situationsbezogenes gastorientiertes
       Fachgespräch                         . . . . . . . . . “.

                           Artikel 4
        Änderung der Verordnung über die
  Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
 Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Res-
taurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Au-

gust 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die zuletzt durch
   Artikel 6 der Verordnung vom 25. August 2009
   (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
   Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
   S. 1010)“ ersetzt.

2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
      nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ wer-
      den durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4
      der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
      S. 1010)“ ersetzt.
   b) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter
      angefügt:

      „Weitere Prüfungsleistung

      Situationsbezogenes gastorientiertes
      Fachgespräch                         . . . . . . . . . “.

                          Artikel 5

             Änderung der Verordnung
   über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
  Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeis-
terin vom 5. August 2003 (BGBl. S. 1568), die durch
Artikel 7 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I

S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die durch Arti-
   kel 7 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
   S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 5
   der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“
   ersetzt.

2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „die durch Artikel 7 der Verordnung
      vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden
      durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 5 der
      Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“

      ersetzt.

   b) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter
      angefügt:

      „Weitere Prüfungsleistung

      Situationsbezogenes gastorientiertes
      Fachgespräch                         . . . . . . . . . “.

                          Artikel 6

                     Änderung
         der Medien-Fortbildungsverordnung

  Die Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August
2009 (BGBl. I S. 2894, 3538) wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“
   durch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch
   Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
   S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die
     Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6
     der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
     S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.

  b) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die

     Wörter „im Prüfungsteil“ gestrichen.

3. In der Anlage 3 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“
   durch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch
   Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
   S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.

4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die
     Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6
     der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
     S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.
  b) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die
     Wörter „im Prüfungsteil“ gestrichen.
5. In der Anlage 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“
   durch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch
   Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
   S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.

6. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die
     Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6
     der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
     S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.
  b) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die

     Wörter „im Prüfungsteil“ gestrichen.

                       Artikel 7

                  Änderung der
         Verordnung über die Prüfung zum
    anerkannten Abschluss Geprüfter Personal-
   fachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte

Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I

S. 930), die durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. Au-

gust 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
     stellt:

     „1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
         einem dreijährigen anerkannten Ausbildungs-

         beruf der Personaldienstleistungswirtschaft
         und danach eine mindestens einjährige Be-
         rufspraxis oder“.

  b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-
     mern 2 bis 4.

2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „die durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. August
   2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt
   durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juli 2010
   (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.

                       Artikel 8
                   Änderung der
         Verordnung über die Prüfung zum
      anerkannten Abschluss Geprüfter Veran-
staltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte

Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I
S. 109) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Ab-
      satzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Num-
      mer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr
      Berufspraxis.“

2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungseinheit“
     durch das Wort „Ausbildungssituation“ ersetzt.
  b) Satz 3 wird aufgehoben.
  c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ausbildungs-
     einheit“ durch das Wort „Ausbildungssituation“
     ersetzt.
3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
   gabe „(BGBl. I S. 109)“ die Wörter „ , die durch Ar-
   tikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
   S. 1010) geändert worden ist,“ eingefügt.

                       Artikel 9
                  Änderung der
           Verordnung über die Prüfung
       zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte
Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I
S. 66), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Aus-

     bildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungssi-

     tuation“ ersetzt.

  b) Satz 6 wird aufgehoben.

3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009
   (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 9 der
   Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-
   setzt.

                      Artikel 10

            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
  Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
  Industriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni
1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 15 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2010, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch

     das Wort „einjährige“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch
     das Wort „zweijährige“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch
     das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 15 der Ver-
   ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“
   durch die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom
   23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.

                       Artikel 11

            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
  Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
 Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 3133), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach

           eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-

           strichen.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch das
           Wort „sechs“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“
           durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den
     dort genannten Praxiszeiten“ gestrichen.
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
   gabe „(BGBl. I S. 3133)“ die Wörter „ , die durch
   Artikel 11 der Verordnung vom 23. Juli 2010
   (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist,“ eingefügt.

                       Artikel 12
             Änderung der Verordnung
  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
  Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung
Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt
durch Artikel 16 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch

     das Wort „einjährige“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch
     das Wort „zweijährige“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch
     das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird die Angabe „1“ gestrichen.

   b) Die Wörter „Artikel 16 der Verordnung vom 25. Au-
      gust 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden durch die

      Wörter „Artikel 12 der Verordnung vom 23. Juli

      2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.

                       Artikel 13

             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
   Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. Au-

gust 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 19
der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch
      das Wort „einjährige“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch
      das Wort „zweijährige“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch
      das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 19 der Ver-

   ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“

   durch die Wörter „Artikel 13 der Verordnung vom
   23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.

                       Artikel 14

             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
   Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Okto-
ber 2005 (BGBl. I S. 3037), die durch Artikel 20 der Ver-
ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) in Nummer 1 werden die Wörter „und danach
          eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-
          strichen.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch das
          Wort „sechs“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“

          durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den
      dort genannten Praxiszeiten“ gestrichen.

2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August
   2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt

   durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 2010
   (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1033
                      Artikel 15
             Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
    Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-
  prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 25 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach
         eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-
         strichen.
     bb) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“
         durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“
         durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ge-
         nannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr
         Berufspraxis.“
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009

   (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 15 der
   Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-
   setzt.

                      Artikel 16
             Änderung der Verordnung

         über die Prüfung zum anerkannten

   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
 Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. No-
vember 2002 (BGBl. I S. 4401), die durch Artikel 27 der

Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
     „vier“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch
     das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
2. In der Anlage werden die Wörter „durch Artikel 27
   der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
   S. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 16
   der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“
   ersetzt.

                      Artikel 17
            Änderung der Verordnung
       über die Prüfung zum anerkannten
  Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte

   Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli
1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch

Artikel 23 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch
      das Wort „einjährige“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch
      das Wort „zweijährige“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch
      das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 23 der Ver-
   ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“
   durch die Wörter „Artikel 17 der Verordnung vom
   23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.

                       Artikel 18
             Änderung der Verordnung
         über die Prüfung zum anerkannten
   Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
 Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft

    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 74), die durch Artikel 24 der Ver-
ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach
          eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-
          strichen.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „zweijährige“

          durch das Wort „einjährige“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“
          durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den
      dort genannten Praxiszeiten“ gestrichen.

2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter

   „durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. August

   2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt
   durch Artikel 18 der Verordnung vom 23. Juli 2010
   (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.

                       Artikel 19
            Änderung der Verordnung
        über die Prüfung zum anerkannten
       Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
        Meisterin für Schutz und Sicherheit
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I
S. 433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundle-
      gende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-
      gendes nachweist:
BGBl. 2010, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
       1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
          einem dreijährigen anerkannten Ausbildungs-
          beruf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf
          zugeordnet werden kann, oder

       2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
          einem anderen sicherheitsrelevanten aner-
          kannten Ausbildungsberuf und eine mindes-
          tens einjährige Berufspraxis oder
       3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
          einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf
          und eine mindestens zweijährige Berufspraxis
          oder
       4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder

       5. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüf-
          ten Werkschutzfachkraft.“

                                Bonn, den 23. Juli 2010

   b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
          Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufs-
          praxis.“

2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009
   (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 19 der
   Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-
   setzt.

                       Artikel 20

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                            Annette Schavan

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 83ab7b85103e7ff5….