Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 8 Funkstellen, Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen.
Änderungsverlauf
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01.10.2008 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I 1913)
BGBl. 2008 I S. 1913
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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24.08.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2001 (BGBl. I 2276)
BGBl. 2001 I S. 2276
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24.06.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1999 (BGBl. I 1462)
BGBl. 1999 I S. 1462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.