Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860). Der Geltungs- und Anwendungsbereich nach den §§ 1 und 2 des Schiffssicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt die Seefahrt für Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/1#abs-2 (2) Auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge sind auch § 5 Abs. 5 und die dort genannten Regelungen sowie § 13 Abs. 5 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.