Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/2700 · S. 12
Zu Artikel 3 (Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes) Das Schiffssicherheitsgesetz ist das maßgebliche Gesetz, mit dem internationale Sicherheitsbestimmungen üblicher- weise innerstaatlich anwendbar gemacht werden, indem an den Staat adressierte völkerrechtliche Verpflichtungen, so- weit möglich, als individuelle Pflichten von Schiffseigentü- mer und Schiffsführer ausgestaltet werden. Diese Transfor- mation von völkerrechtlichen Verpflichtungen in individu- elle Verhaltenspflichten erfolgt durch die Aufnahme ent- sprechender Regelungen in die Aufzählung der Anlage zu diesem Gesetz, die durch Verordnung aufgrund der beste- henden Ermächtigung geändert werden kann. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2700 Zu Nummer 1 Der auf die Gefahrenabwehr bezogene Charakter der SOLAS-Änderungen erfordert auch eine Anpassung des Schiffssicherheitsgesetzes, da in diesem Bereich bislang nur schiffssicherheitstechnische Vorschriften eine Rolle spielen. Nunmehr werden auch im beschränkten Umfang Vorschrif- ten über die Gefahrenabwehr zum Bestandteil dieses Geset- zes gemacht. Zu Nummer 2 Die Einbeziehung dieser der Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften in das der technischen Schiffssicherheit die- nende Regelungswerk wird vor allem durch die Ergänzung von § 8 vorgenommen, mit dem die wesentlichen Verpflich- tungen des Schiffseigentümers und auch des Schiffsführers zur Gefahrenabwehr, die sich aus den neuen SOLAS-Be- stimmungen ergeben und in der Tat mit der technischen Schiffssicherheit und dem sicheren Schiffsbetrieb im engen Zusammenhang stehen, zum Bestandteil der Verpflichtun- gen nach diesem Gesetz gemacht werden. Dabei handelt es sich um die Verpflichtung nach Kapitel V Regel 19 von SOLAS über die an Bord mitzuführenden Navigationssys- teme und Ausrüstung un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.327 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/2700, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.849–42.176 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert d6be56e77d55b15f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP