Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 13

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/13#abs-1 (1) Die in § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Maschinenleistung sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5), der Eichschein oder eine andere zur Bescheinigung der größten Tragfähigkeit oder der Wasserverdrängung bei größter Eintauchung bestimmte und geeignete amtliche Urkunde (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen (§ 11 Abs. 2) oder geeicht, genügt zu § 11 Abs. 2, § 12 Nr. 5 die Vorlegung der Vermessungsurkunde oder des Eichscheins der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung der Angaben geeigneten Urkunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/13#abs-2 (2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffes sind die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Nachweis über die Benennung einer geeigneten beauftragten Person im Sinne des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geführt.

§ 12 § 14