Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 73 Ausführungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Registers einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten Abschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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