Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
SchOSpL§ 21 Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts
Stand: 25.08.2026
Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1. in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
2. im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
3. in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“
erteilt wurde.