Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 21 Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn

1. in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder

2. im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder

3. in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“

erteilt wurde.

§ 20 § 22