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# § 21 SchOSpL (Bayern) — Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn

1. in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder

2. im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder

3. in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“

erteilt wurde.

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Zitiervorschlag: § 21 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/21

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