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§ 21 SchOSpL (Bayern) — Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn

1. in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder

2. im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder

3. in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“

erteilt wurde.