Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
SchOSpL§ 19 Prüfung der Lehreignung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/19#abs-1 (1) Es ist eine Lehrprobe
a) mit Kindern,
b) mit Jugendlichen,
c) mit Erwachsenen
von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. Die Aufgaben werden von der Ausbildungsstätte jeweils eine Woche vorher bekanntgegeben. Ein Thema muß aus dem Bereich des Wahlpflichtfachs gestellt werden. Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/19#abs-2 (2) Die Endnote für die Prüfung der Lehreignung wird nach § 30 SchOFL aus den drei Noten der Lehrproben ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL