Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 18 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/18#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird in den Fächern

a) Pädagogik,

b) Psychologie,

c) Jugendhilfe

abgehalten. Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/18#abs-2 (2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL aus den drei einfach zählenden Prüfungsfächern ermittelt.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

§ 17 § 19