Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
SchOSpL§ 18 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/18#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird in den Fächern
a) Pädagogik,
b) Psychologie,
c) Jugendhilfe
abgehalten. Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/18#abs-2 (2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL aus den drei einfach zählenden Prüfungsfächern ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL