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§ 20 SchOSpL (Bayern) — Hauptnote der pädagogischen Prüfung

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hauptnote für die pädagogische Prüfung wird nach § 30 SchOFL aus der einfach zu wertenden Endnote für die mündliche Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der zweifach zu wertenden Endnote für die Lehreignung (§ 19 Abs. 2) ermittelt.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL