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# § 16 SchOSpL (Bayern) — Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

a) internationale Tanzfolklore und Gemeinschaftstanz,

b) Standardtänze und lateinamerikanische Tänze (Grundfiguren),

c) Modetänze,

d) Tanzgestaltung aus einem der unter Buchstaben a, b und c genannten Prüfungsgebiete (einzeln, paarweise oder in der Gruppe nach Wahl des Bewerbers).

(2) Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Technik, Methodik und fachbezogener Musiklehre des Tanzes. Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.

(3) Die Hauptnote im Wahlpflichtfach Tanz ist nach § 14 Abs. 4 zu ermitteln.

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Zitiervorschlag: § 16 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/16

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