Gesetze / Schweinehaltungshygieneverordnung

SchHaltHygV

§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/9#abs-1 (1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich

1.
Belegungsdatum,
2.
den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
3.
Umrauschen,
4.
Aborte,
5.
Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
6.
lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
7.
aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen

zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/9#abs-2 (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote[1] auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote[2] von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

1 Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen

2 Abortquote in vom Hundert =
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100
Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte
nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag

§ 8 § 10