Gesetze / Schweinehaltungshygieneverordnung
SchHaltHygV§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/9#abs-1 (1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/9#abs-2 (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote[1] auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote[2] von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1 Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
2 Abortquote in vom Hundert =
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100
Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte
nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag