Gesetze / Schweinehaltungshygieneverordnung
SchHaltHygV§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/9#abs-1 (1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/9#abs-2 (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote[1] auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote[2] von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1 Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen
2 Abortquote in vom Hundert =
(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100
Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte
nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag
Änderungsverlauf
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29.12.2014 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2014 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.