Gesetze / Schweinehaltungshygieneverordnung
SchHaltHygV§ 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Magdeburg, 04.07.2016 – 1 A 1198/14Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2013 – 3 M 161/13Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/7#abs-1 (1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/7#abs-2 (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/7#abs-3 (3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,
unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.