Gesetze / Schweinehaltungshygieneverordnung
SchHaltHygV§ 8 Besondere Untersuchungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/8#abs-1 (1) Bei
hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/8#abs-2 (2) Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.