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# § 7 SchHaltHygV — Tierärztliche Bestandsbetreuung

Schweinehaltungshygieneverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest

- 1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und

- 2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang – zu erfolgen.

Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.

(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er

- 1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und

- 2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich

  - a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,

  - b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie

  - c) der Epidemiologie

- teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.

(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,

- 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,

- 2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und

- 3. die durchgeführten Maßnahmen

unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.

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Zitiervorschlag: § 7 SchHaltHygV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchHaltHygV/7

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