Gesetze / Schweinehaltungshygieneverordnung
SchHaltHygV§ 6 Betriebseigene Kontrollen
Stand: 10.06.2019
Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 SchHaltHygV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 04.07.2016 – 1 A 1198/14Zitiert von 7
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