Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 34 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.10.2024
Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 SchAG NRW →
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