Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 33 Vollstreckung aus dem Vergleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/33#abs-1 (1) Aus dem vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/33#abs-2 (2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/33#abs-3 (3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.
Dritter Abschnitt:
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen