Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz
SatDSiG§ 29 Straftaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
zu gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.