Gesetze / Sanitätsdienstvergütungsverordnung
SanDVergV§ 3 Rufbereitschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SanOffzVergV/3#abs-1 (1) Zeiten einer Rufbereitschaft ohne tatsächliche Inanspruchnahme, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die 10 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SanOffzVergV/3#abs-2 (2) Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. § 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.