Gesetze / Sanitätsdienstvergütungsverordnung
SanDVergV§ 2 Bereitschaftsdienst
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SanOffzVergV/2#abs-1 (1) Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:
| Stufe | Durchschnittlich anfallende tatsächliche Inanspruchnahme | Berücksichtigung zu |
|---|---|---|
| I | bis zu 25 % | 60 % |
| II | mehr als 25 % | 75 % |
| III | mehr als 40 % | 90 % |
Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SanOffzVergV/2#abs-2 (2) Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
Änderungsverlauf
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11.08.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2017 (BGBl. I 3231)
BGBl. 2017 I S. 3231
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.