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# § 3 SanOffzVergV — Rufbereitschaft

Sanitätsdienstvergütungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zeiten einer Rufbereitschaft ohne tatsächliche Inanspruchnahme, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die 10 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. § 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 SanOffzVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SanOffzVergV/3

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