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# § 2 SanOffzVergV — Bereitschaftsdienst

Sanitätsdienstvergütungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:

```
Stufe	Durchschnittlich anfallende tatsächliche Inanspruchnahme	Berücksichtigung zu
I	bis zu 25 %	60 %
II	mehr als 25 %	75 %
III	mehr als 40 %	90 %
```

Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.

(2) Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

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Zitiervorschlag: § 2 SanOffzVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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