Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 59 Erlöschen des Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechts

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/59#abs-1 (1) Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts. Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen Entstehung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/59#abs-2 (2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nutzungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche Besitzrechte des Nutzers.

§ 58 § 60