Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 55 Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten, Grundstücksteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 18.05.2001 – V ZR 239/00Zitiert von 3
1 Entscheidung zu § 55 SachenRBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/55#abs-1 (1) Die Befugnis des Erbbauberechtigten, über die Grundfläche des Gebäudes hinausgehende Teile des Grundstücks zu nutzen, ist nach den §§ 21 bis 27 zu bestimmen. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, auch die nicht bebauten Flächen des belasteten Grundstücks zu nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/55#abs-2 (2) Grundstückseigentümer und Nutzer können eine Abschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks verlangen, wenn die Nutzungsbefugnis sich nicht auf das Grundstück insgesamt erstreckt, das Restgrundstück selbständig baulich nutzbar ist, eine Teilungsgenehmigung nach § 120 erteilt wird und eine Vermessung durchgeführt werden kann. Die Kosten der Vermessung sind zu teilen.