Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 118 Entgelt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2010 – V ZR 127/09Mitbenutzung eines Grundstücks nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz: Ausschluss eines Entgelts bei Einverständnis des Eigentümers mit der MitbenutzungZitiert von 1
- BGH, 12.01.2007 – V ZR 148/06Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 – 8 K 4/21Zitiert von 1
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 129/03Zitiert von 5
- BGH, 11.07.2014 – V ZR 74/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen der dinglichen Absicherung der Mitbenutzung eines privaten Ufergrundstücks durch Grunddienstbarkeiten zur Ermöglichung eines Bootsverleihs auf einem NachbargrundstückZitiert von 1
- BGH, 16.12.2011 – V ZR 244/10Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Grunddienstbarkeit für ErbbauberechtigtenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Dessau-Roßlau, 12.07.2013 – 2 O 748/12
- BGH, 19.06.2009 – V ZR 230/08Zitiert von 2
- BGH, 19.06.2009 – V ZR 229/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/118#abs-1 (1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden
1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/118#abs-2 (2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn
1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.