Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 119 Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 12.01.2007 – V ZR 148/06Zitiert von 2
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Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks
1.
aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder
2.
durch andere Rechtsvorschriften
gestattet ist.