Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 119 Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks
1.
aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder
2.
durch andere Rechtsvorschriften
gestattet ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 119 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.01.2007 – V ZR 148/06Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.