Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 111 Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/111#abs-1 (1) Ansprüche nach Maßgabe dieses Kapitels können gegenüber demjenigen, der durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstück, ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben hat, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/111#abs-2 (2) Mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück erlöschen die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche. Der Nutzer kann vom Veräußerer Wertersatz für den Rechtsverlust verlangen. Artikel 231 § 5 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 111 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.07.2007 – V ZR 245/06Zitiert von 6
- BGH, 14.11.2003 – V ZR 28/03Zitiert von 7
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
- OLG Brandenburg, 29.11.2012 – 5 U 152/08
- BGH, 23.10.2009 – V ZR 141/08Zitiert von 10
- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 161/01Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1999 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2493)
BGBl. 1999 I S. 2493
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2028)
BGBl. 1996 I S. 2028
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.