Gesetze / Sachenrechts-Durchführungsverordnung

SachenR-DV

§ 6 Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/6#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß folgende Angaben enthalten:

1.
eine knappe Beschreibung der Anlage (insbesondere Energieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);
2.
die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/6#abs-2 (2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/6#abs-3 (3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhängende Leitungstrasse handelt.

§ 5 § 7