Gesetze / Sachenrechts-Durchführungsverordnung
SachenR-DV§ 6 Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/6#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/6#abs-2 (2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/6#abs-3 (3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhängende Leitungstrasse handelt.