Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/15a#abs-1 (1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden
Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/15a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3041)
BGBl. 2016 I S. 3041
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 626 Abs. 6 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 15a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.