§ 44 Grundvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das im Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, von Saatgut, das nach § 10 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann, sowie von Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist, können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt. Bei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermehrungsvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und der zuständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Einvernehmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Standardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden Nachkontrollstelle zum Abschluss eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich oder elektronisch anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/44?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 44 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2018 I S. 1214
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.