§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/20#abs-1 (1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/20#abs-2 (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/20#abs-3 (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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06.01.2014 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 (BGBl. I 26)
BGBl. 2014 I S. 26
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