§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/20a#abs-1 (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/20a#abs-2 (2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/20a#abs-3 (3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.