Gesetze / Saatgutverordnung

SaatV

§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens

Stand: 10.06.2019

Bund

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.

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