Gesetze / Saatgutverordnung SaatV § 19 Gestattung des Inverkehrbringens Stand: 10.06.2019 Bund Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.