Gesetze / Saatgutverordnung

SaatV

§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens

Stand: 10.06.2019

Bund

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.

§ 18 § 20