nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 SaatV — Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

Saatgutverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.

(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.

(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.