Gesetze / Sonderversorgungsleistungsverordnung
SVersLV§ 3 Anrechenbares Einkommen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVersLV/3#abs-1 (1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu kürzen (Nettoeinkommen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVersLV/3#abs-2 (2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVersLV/3#abs-3 (3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, ist das im ersten vollen Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wirkung vom Ersten dieses Kalendermonats an zu berücksichtigen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mindestens in einem Kalendermonat kein Einkommen erzielt wurde.
Änderungsverlauf
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19.06.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I 1305)
BGBl. I S. 1305
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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