Gesetze / Sonderversorgungsleistungsverordnung

SVersLV

§ 4 Einkommensänderung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVersLV/4#abs-1 (1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigten. Dies gilt nicht für die Änderung des Einkommens nach § 3 Abs. 3 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVersLV/4#abs-2 (2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. Fehlt der Antrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen vom nächsten 1. Januar an berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVersLV/4#abs-3 (3) Bei Einkommensminderung gilt § 18d Abs 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 3 § 5