Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWOAnlage 12 (zu § 41 Abs. 4) Stimmzettelumschlag
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 28;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
| (Vorderseite) | |
| Stimmzettelumschlag | |
| 1. | Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen. |
| 2. | Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. |
| 3. | Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben. |
| 4. | Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen. |
| 5. | Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. |
| 6. | Der Wahlbrief muß spätestens am .................... +) |
| bei dem Versicherungsträger eingegangen sein. | |
| (Rückseite) | |
| Nur den Stimmzettel einlegen ! | |
| (Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ++) | |
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
Anlage 12 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.