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# Anlage 12 SVWO 1997 — (zu § 41 Abs. 4) Stimmzettelumschlag

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 28; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

```
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
1.	Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.
2.	Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
3.	Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
4.	Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.
5.	Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
6.	Der Wahlbrief muß spätestens am .................... +)
	bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen !
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ++)
```

- +) Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.

- ++) Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: "(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)"

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Zitiervorschlag: Anlage 12 SVWO 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/anlage-12?asof=2019-06-10

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