Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/88?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen

-
der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,
-
die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,
-
der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/88?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.

←§ 86 →§ 88