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# § 88 SVWO 1997 — Öffentliche Bekanntmachungen

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen

- - der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,

- - die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,

- - der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.

(2) Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 88 SVWO 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/88?asof=2019-06-10

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