Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 5 Wahlleitungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Wahlausschuß bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmten ist. Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Briefwahlleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. § 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/5?asof=2019-06-10#abs-8 (8) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 58 1. 10. 2005 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.