Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 26 Auslegung der Vorschlagslisten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.

§ 25 § 27